TaxFree GE

Als natürliche Person mit festem Wohnort außerhalb der Europäischen Union (weiterhin als” Reisender” bezeichnet) haben Sie das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Mehrwertsteuer auf diejenigen Waren, die Sie im Inland erworben haben, und die von Ihnen in unversehrtem Zustand in Ihrem persönlichen Reisgepäck aus der Europäischen Union ausgeführt wurden.

Die Steuerrückerstattung steht dem Reisenden beim Einkauf von Waren bei einem berechtigen Verkäufer zu, der seine Verkaufsstelle mit einem entsprechenden Zeichen versehen hat, das über die Einkaufsmöglichkeit von Waren informiert, für die eine Steuerrückerstattung zusteht.

Die Steuerrückerstattung an die Reisenden erfolgt in Zloty (PLN) als Barauszahlung durch den Verkäufer, bei dem die Waren erworben wurden.

Eine Steuerrückzahlung kann erst dann erfolgen, wenn der Reisende die eingekaufte Ware außerhalb des EU-Raumes und nicht später als im letzten Tag des dritten Monats ausgeführt hat, der auf den Monat folgt, im dem er den Einkauf getätigt hat.

Der gesamte Mindestwert der Einkäufe mit Mehrwertsteuer, der sich aus durch einen Verkäufer ausgestellten einem Namensbeleg (Namensnachweis) ergibt, bei dem der Reisende die Rückerstattung der bei dem Warenerwerb verlangen kann, beträgt 200 PLN.

Um die Steuerrückerstattung zu erhalten bitten wir Sie, laut nachstehender Anweisung zu verfahren:

1. Schritt Im Verkaufssalon – Einkauf

Nach dem Einkauf in emultimax.pl stellt der Verkäufer das Dokument “Mehrwertsteuererstattung für Reisenden / “Tax Free for tourists” aus.

Man soll sich vergewissern, ob Ihr Vor – und Zunahme, Ihre Anschrift und Passnummer oder Nummer eines anderen Dokumentes, welches Ihre Identität feststellt, ordnungsgemäß eingetragen wurden, und ob der Registrierkassenbeleg an das Dokument angeheftet wurde. Danach haben Sie den Beleg zu unterschreiben.

Das Datum des ausgestellten Dokumentes muss mit dem Datum auf dem Kassenzettel übereinstimmen.

2. Schritt Bestätigung durch das Zollamt

Nach Vorführung der durch Sie ausgeführten Waren und der Prüfung der Übereinstimmung Ihrer Daten im Dokument ” Mehrwertsteuererstattung für Reisenden / “Tax Free for tourists” ( samt angeheftetem Registrierkassenbeleg) mit den Daten im vorgelegten Pass oder im einem anderen Dokument, welches Ihre Identität feststellt, bestätigt das Zollamt die Ausfuhr der Waren aus der Europäischen Union mit einem Paginierstempel auf dem Dokument.

Die obige Regel gilt sowohl bei der Ausfuhr von Waren, die in Polen, als auch bei Waren, die in anderen EU-Ländern eingekauft wurden.

3. Schritt – Im Verkaufssalon – Rückerstattung

Die Grundlage für eine Steuerrückerstattung ist der durch den Reisenden vorzulegende Beleg (“Mehrwertsteuererstattung für Reisenden / “Tax Free for tourists”), der beim Einkauf durch den Verkäufer ausgestellt wurde, den Betrag der bezahlten Steuer sowie die mit Paginierstempel des Zollamtes erteilte Bestätigung über die Ausfuhr der Waren beinhaltet, die nicht später als 10 Monate, zählend ab dem Monatsletzten Tag in dem die Einkäufe getätigt wurden erfolgt sein darf.

Rechtsgrundlage Gesetz vom 1.04.2016 über die Waren- und Dienstleistungssteuer (Dz. U. 2016, Pos. 500).